SCHUTZGEBIETE
Gesetzlicher Flächenschutz
Eine nachhaltige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen für Menschen, Tiere und Pflanzen lässt sich nur erreichen, wenn die Belange des Naturschutzes auf der gesamten Fläche und nicht nur auf wenigen wertvollen Arealen Berücksichtigung finden. Schutzgebiete leisten einen unverzichtbaren Beitrag zur Sicherung des Naturhaushaltes, der Artenvielfalt, des Landschaftsbildes und die Erholungsnutzung.
Innerhalb des Landkreises Fürstenfeldbruck sind knapp 15 % der Landkreisfläche als Schutzgebiete nach dem Naturschutzrecht ausgewiesen. Darunter fallen Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile sowie Natura 2000-Gebiete (FFH- und Vogelschutz-Gebiete). Die verschiedenen Schutzkategorien überschneiden sich dabei vielfach, so dass eine Fläche gleichzeitig verschiedenen Schutzkategorien zugeordnet ist.
Die unterschiedlichen gesetzlich vorgeschriebenen Schutzkategorien werden nachfolgend kurz vorgestellt. Die Karte liefert einen Überblick über die Anzahl und die Verteilung im Landkreis.
Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG)
Naturschutzgebiete (NSG) dienen als Kernflächen des Naturschutzes dem besonderen Schutz von Natur und Landschaft, insbesondere zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Der biotische Ressourcenschutz steht im Zentrum des Schutzgedankens. Naturschutzgebiete bilden zusammen mit den Nationalparken die nach Naturschutzrecht am strengsten geschützten Gebiete. Die Ausweisung von Naturschutzgebieten obliegt den Höheren Naturschutzbehörden der Bezirksregierungen. Betreuung und Überwachung ist Aufgabe der Unteren Naturschutzbehörden.
Insgesamt sind innerhalb des Landkreises Fürstenfeldbruck etwa 624 ha (1,4 %) als Naturschutzgebiet (NSG) ausgewiesen. Diese sind:
- Ampermoos (281,31 ha; Naturraum: Ampertal; Gde. Türkenfeld, Kottgeisering, Grafrath)
- Amperauen mit Leitenwäldern zwischen Fürstenfeldbruck und Schöngeising (185,38 ha; Naturraum: Ampertal; Gde. Fürstenfeldbruck, Schöngeising)
- Haspelmoor (157,47 ha; Naturraum: Fürstenfeldbrucker Hügelland; Gde. Althegnenberg, Hattenhofen)
Naturdenkmale (§ 28 BNatSchG)
Ein Naturdenkmal ist ein unter Naturschutz stehendes Landschaftselement. Damit sollen bestimmte Erscheinungsformen der Natur, wie Felsformationen oder Quellen, Einzelbäume oder Alleen, aus ökologischen, wissenschaftlichen, geschichtlichen oder heimatkundlichen Gründen unter Schutz gestellt werden. Die Ausweisung von Naturdenkmälern erfolgt durch Rechtsverordnung. Die Pflege und Betreuung der einzelnen Objekte sowie ggf. die Erstellung von Pflegeplänen liegt in der Zuständigkeit der Unteren Naturschutzbehörden an den Landratsämtern oder kreisfreien Städten.
Insgesamt sind innerhalb des Landkreises Fürstenfeldbruck 22 flächige Naturdenkmäler (ND) mit etwa 36,7 ha (0,1 %) ausgewiesen. Dabei werden naturschutzfachlich wertvolle kleinere Flächen, Geotope oder Einzelelemente, wie bspw. Baumgruppen, Moore, Streuwiesen, Toteislöcher/-kessel, Weiher und die Amperschlucht geschützt. Ebenso sind 41 verschiedene punktuelle Naturdenkmäler ausgewiesen. Diese umfassen ausschließlich Einzelbäume oder Baumgruppen von Eichen, Linden, Kastanien, Buchen, Eschen oder auch einen Maulbeerbaum.
Die Naturdenkmäler verteilen sich auf die verschiedenen Naturräume:
- Donau-Isar-Hügelland: 3 flächenhafte (1,74 ha); 13 punktuelle
- Münchener Schotterebene: 1 flächenhaftes (0,37 ha); 1 punktuelle
- Fürstenfeldbrucker Hügelland: 4 flächenhafte (2,68 ha); 19 punktuelle
- Ammer-Loisach-Hügelland: 11 flächenhafte (19,74 ha); 3 punktuelle
- Ampertal: 3 flächenhafte (12,16 ha); 5 punktuelle
Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG)
Landschaftsschutzgebiete (LSG) dienen, im Vergleich zu Naturschutzgebieten, in erster Linie dem Schutz des Naturhaushalts und seiner Funktionsfähigkeit. Wichtige Schutzgüter sind neben der Pflanzen- und Tierwelt z.B. Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Klima oder das Landschaftsbild. Auch aufgrund seiner besonderen Bedeutung für die Erholung kann ein Gebiet als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden. Ebenso können Gebiete, in denen eine naturverträgliche Nutzung durch den Menschen bewahrt oder wieder eingeführt werden soll, unter Landschaftsschutz gestellt werden. Im Vergleich zu Naturschutzgebieten (NSG) steht der abiotische Ressourcenschutz im Vordergrund. Die Auswahl und Ausweisung der Landschaftsschutzgebiete erfolgt durch die Landkreise bzw. die kreisfreien Städte.
Insgesamt sind innerhalb des Landkreises Fürstenfeldbruck etwa 5.918 ha (13,6 %) als Landschaftsschutzgebiet (LSG) ausgewiesen.
Naturraum Münchener Ebene
- Fußberger Moos (146,47 ha; Gde. Maisach)
- Graßlfinger Moos (594,98 ha; Gde. Olching)
- Trifftwiesen Germering (145,57 ha; Gde. Germering)
- Kreuzlinger Forst (287,91 ha; Gde. Germering)
- Scharwerkholz (18,59 ha; Gde. Puchheim)
Naturraum Fürstenfeldbrucker Hügelland
- Haspelmoor (266,74 ha; Gde. Althegnenberg, Adelshofen, Hattendofen)
- Parsberg (475,23 ha; Gde. Germering, Alling, Puchheim)
- Wildmoos (101,70 ha; Gde. Moorenweis, Jesenwang)
- Emmeringer Leite – Eichenauer Wald (574,90 ha; Gde. Fürstenfeldbruck, Emmering, Eichenau)
Naturraum Amperauen
- Untere Amper (575,29 ha; teilweise auch im Naturraum: Münchener Schotterebene; Gde. Emmering, Olching)
- Mittlere Amper (546,65 ha; teilweise auch im Naturraum: Fürstenfeldbrucker Hügelland; Gde. Fürstenfeldbruck, Alling)
- Obere Amper (130,41 ha; teilweise auch im Naturraum: Ammer-Loisach-Hügelland; Gde. Türkenfeld, Kottgeisering, Grafrath, Schöngeising, Alling)
- Ampermoos –Eichbühl (80,71 ha; teilweise auch im Naturraum: Ammer-Loisach-Hügelland; Gde. Grafrath, Kottgeisering, Türkenfeld)
Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG )
Als Landschaftsbestandteile werden Teile der Kulturlandschaft ausgewiesen, die zwar von besonderer Bedeutung sind, jedoch nicht die strengen Kriterien von z.B. Naturdenkmalen erfüllen. Sie erlangen ihre Bedeutung z.B. wegen ihrer Belebungswirkung für das Orts- oder Landschaftsbild oder ihrer Bedeutung für Biotopverbundsysteme. Typische Beispiele sind Baumgruppen, Hecken, Feldgehölze, Moorflächen oder Streuwiesen. Die Ausweisung von Landschaftsbestandteilen und Grünbeständen erfolgt durch Rechtsverordnung. Die Pflege und Betreuung der einzelnen Objekte liegt in der Zuständigkeit der Unteren Naturschutzbehörden an den Landratsämtern oder kreisfreien Städten.
Insgesamt sind innerhalb des Landkreises Fürstenfeldbruck 41 flächige Landschaftsbestandteile mit etwa 107 ha (0,3 %) und ein punktuelles (1-ne Eiche) ausgewiesen. Bei den geschützten Biotopen handelt es sich um Moore, Streuwiesen, Toteismulden, Kiesgruben oder Weiher.
Die flächenhaften Landschaftsbestandteile verteilen sich auf die Naturräume wie folgt:
- Donau-Isar-Hügelland: 4 Landschaftsbestandteile (3,89 ha)
- Münchener Schotterebene: 18 Landschaftsbestandteile (49,88 ha)
- Fürstenfeldbrucker Hügelland: 11 Landschaftsbestandteile (22,12 ha)
- Ammer-Loisach-Hügelland: 5 Landschaftsbestandteile (5,14 ha)
- Ampertal: 3 Landschaftsbestandteile (26,27 ha)
Natura 2000–Gebiete (§§ 31-36 BNatSchG sowie Art. 20-22 BayNSchG)
Die Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete) bildet zusammen mit den Vogelschutz-Gebieten (SPA-Gebiete) das europäische Schutzgebietsnetz (NATURA 2000). Dabei sollen innerhalb der EU in einem Länder übergreifenden kohärenten Biotopverbundnetz Arten und Lebensräume geschützt werden, um dauerhaft die biologische Vielfalt zu erhalten. Wesentliche Bestandteile der beider Richtlinien (FFH-RL und SPA-RL) bilden die Anhänge, in denen die zu schützenden Arten und Lebensräume sowie einzelne Verfahrensschritte benannt und geregelt werden.
Diese Schutzgebiete decken sich im Landkreis Fürstenfeldbruck zum großen Teil mit bereits ausgewiesenen Schutzgebieten (bspw. NSG und LSG). Für die FFH-Gebiete müssen FFH-Managementpläne aufgestellt werden, die die FFH-Lebensraumtypen und FFH-Arten erfassen, den Erhaltungszustand bewerten und anschließend Erhaltungsmaßnahmen festlegen. Diese werden für Offenlandflächen von privaten Planungsbüros im Auftrag der Bezirksregierung und für Waldflächen vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Auftrag der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF) erstellt. Dem Landratsamt als untere Naturschutzbehörde unterliegen damit zusätzliche Aufgaben (z.B. Umsetzung der Erhaltungsmaßnahmen des FFH-Managementplanes, Beobachtung des Erhaltungszustandes und Überprüfung der durchgeführten Maßnahmen, Berichtspflichten und Mitwirkung bei FFH-Verträglichkeitsprüfungen).
Insgesamt sind innerhalb des Landkreises Fürstenfeldbruck etwa 1.594 ha (3,7 %) als Natura 2000-Gebiete ausgewiesen. Dabei ist das Ampermoos nach der Vogelschutz-Richtlinie (SPA-RL) und die Flächen des Ampertals, Haspelmoors und Fluhafens Fürstenfeldbruck nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) geschützt.
Die fünf Natura 2000-Gebiete sind:
- Ampermoos (SPA-Gebiet; 284,61 ha; Gde. Türkenfeld, Kottgeisering, Grafrath)
- Ampertal (FFH-Gebiet; 2 TF; 454,41 ha; Gde. Grafrath, Schöngeising, Fürstenfeldbruck, Emmering, Olching)
- NSG-Haspelmoor (FFH-Gebiet; 157,03 ha; Gde. Althegnenberg, Hattenhofen)
- Flughafen Fürstenfeldbruck (FFH-Gebiet; „Fursty“; 226,35; Gde. Maisach, Fürstenfeldbruck
- Moore und Buchenwälder zwischen Etterschlag und Fürstenfeldbruck (FFH-Gebiet; 3 TF, 471,70 ha; Gde. Schöngeising, Fürstenfeldbruck, Alling)
Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG)
Nach dem Bundes Naturschutzgesetz (§ 30 BNatSchG) in Ergänzung zum Bayerischen Naturschutzgesetz (Art 23 BayNatSchG) stehen naturschutzfachlich wertvolle Biotope von Natur aus unter gesetzlichem Schutz. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind verboten. Zu diesen Biotopen gehören:
natürliche oder naturnahe Fließ- oder Stillgewässer einschließlich Uferbereiche (z.B. Verlandungsbereiche, Altarme, regelmäßige Überschwemmungsbereiche)
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte
Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder
offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke der Ostsee sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillbereiche im Meeres- und Küstenbereich.
Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (Art. 23) zählen auch Landröhrichte, Pfeifengraswiesen, Moorwälder, wärmeliebende Säume, Magerrasen, Felsheiden und alpine Hochstaudenfluren zu den gesetzlich geschützten Biotopen.
Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile (Art. 16 BayNatSchG)
Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz sind bestimmte Landschaftsbestandteile von Natur aus gesetzlich geschützt, wenn sich diese in der freien Natur befinden. Für diese Landschaftsbestandteile sind bestimmte Handlungen untersagt:
Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich Ufergehölze oder -gebüsche (Verbot zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen; Ausnahme: ordnungsgemäße Nutzung und Pflege im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar, die den Bestand erhält sowie schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses und Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit öffentlicher Verkehrswege oder der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer erforderlich sind.
Höhlen, ökologisch oder geomorphologisch bedeutsame Dolinen, Toteislöcher, aufgelassene künstliche unterirdische Hohlräume, Trockenmauern, Lesesteinwälle sowie Tümpel und Kleingewässer (Verbot zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen)
Baumschutzverordnung
Baumschutzverordnungen, mit denen der innerörtliche Bestand an Bäumen und Sträuchern geschützt werden kann, werden von der jeweiligen Gemeinde per Satzungsbeschluss erlassen. Nur die Gemeinden Gröbenzell, Emmering und Eichenau haben derzeit im Landkreis eine Baumschutzverordnung.
Schwerpunktgebiete für den Naturschutz
Insgesamt befinden sich neun Schwerpunktgebiete innerhalb unseres Landkreises. Diese sind durch das Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern (ABSP) des Landkreises Fürstenfeldbruck (1999) vorgeschlagen. Sie dienen auch zur Projektauswahl für BayernNetz Natur-Projekte und somit zum Aufbau eines großflächigen Biotopverbundsnetz.
Die Schwerpunktgebiete sind auch unter der Rubrik Naturraum beschrieben.
- Eichbach-Barnbach (79,15 ha)
- Ampermoos (335,23 ha)
- Ampertal (1.249,38 ha)
- Endmoränenrücken bzw. Moränenbogen (2.253,11 ha)
- Haspelmoor (344,78 ha)
- Wildmoos (103,18)
- Überackermoos bzw. Fußberger Moos (629,80 ha)
- Graßlfinger Moos (592,09 ha)
- Glonntal (44,55 ha)
Biotopkartierung (Flachland)
Die Biotopkartierung liefert wichtige Grundlagen für den Naturschutz und trägt dadurch wesentlich zur Erhaltung der ökologisch wertvollen Landschaftsbestandteile für die nachfolgende Generation bei. Die Biotope werden im Gelände in Karten eingezeichnet und mit ihren wichtigsten Eigenschaften und Merkmalen beschrieben. Da nach einheitlichen Vorgaben kartiert wird, erhält man eine bayernweit vergleichbare Übersicht über Lage, Verbreitung, Häufigkeit und Zustand der wertvollen und erhaltenswerten Biotope.
Insgesamt sind innerhalb des Landkreises Fürstenfeldbruck ca. 1.313 ha als Biotope ausgewiesen. Dies entspricht einem Flächenanteil von 3,0 % der Landkreisfläche.
Die biotopkartierten Flächen verteilen sich auf die Naturräume:
- Donau-Isar-Hügelland: 135 Biotope mit 44,82 ha
- Münchener Schotterebene: 202 Biotope mit 298,49 ha
- Fürstenfeldbrucker Hügelland: 293 Biotope mit 351,87 ha
- Ammer-Loisach-Hügelland: 265 Biotope mit 115,15 ha
- Ampertal: 105 Biotope mit 502,90 ha
Petra Kotschi (01/2012)